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Ist Bodybuilding Sport im Sinne des Anti-Doping-Gesetz?

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einer Entscheidung vom 5.12.2017 (4 StR 389/17) zum Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) u.a. mit den Fragen befasst, ob Bodybuilding Sport im Sinne des AntiDopG ist und ob Sport im Sinne von § 2 Abs. 3 AntiDopG einen sportlichen Wettbewerb voraussetzt. Daneben hat der BGH sich außerdem noch mit der Frage befasst, ob der Besitz von Dopingmitteln zum Eigenbedarf ohne Wettbewerbsbezug von § 2 Abs. 3 AntiDopG erfasst, damit verboten und im Zusammenspiel mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG auch strafbar ist.

§ 2 Absatz 3 Anti-Doping-Gesetz

§ 2 AntiDopG: Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden

[…]

(3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.

Ist Bodybuilding Sport im Sinne des Anti-Doping-Gesetz?

Die Antwort auf diese Frage, hat der BGH bejaht und folgt damit der Rechtsprechung des 5. Strafsenats, der diese Frage vor dem Hintergrund der früheren Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) bereits mehrfach genauso entschieden hat. Weiterlesen

AntiDopG: Strafbarkeit des Umgangs mit Dopingmitteln

Das „Gesetz gegen Doping im Sport“ kurz das Anti-Doping-Gesetz ( AntiDopG ) wurde am 10.12.2015 vom Bundestag beschlossen. Kurz darauf ist es am 18.12.2015 in Kraft getreten. Die neueste Änderung des Anti-Doping-Gesetz gilt seit dem 1.7.2017.

Verbotener Umgang mit Doping-Mitteln

Das Anti-Doping-Gesetz verbietet die unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden. Daneben ist Athleten das Selbstdoping, also die Einnahme von Dopingmitteln verboten.

Außerdem sind nach dem Anti-Doping-Gesetz zum Beispiel folgende Handlungen verboten: Die Herstellung, der Handel, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Dopingmitteln bei anderen. Strafbar macht sich auch, wer Dopingmittel einnimmt, um sich einen Vorteil in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen. Verstöße gegen die genannten Verbote sind nach § 4 AntiDopG strafbar.

Ebenfalls verboten und deswegen nach § 4 AntiDopG strafbar sind der Erwerb, also der Kauf, der Besitz oder die Einfuhr von Dopingmitteln. Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass dies Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport geschieht und es sich um eine nicht geringe Menge Dopingmittel handelt.

Die Dopingmittel, die unter das Verbot fallen, sind abschließend in der dem Anti-Doping-Gesetz beigefügten Anlage aufgezählt. Wann eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, ist in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung geregelt. Die nicht geringe Menge beginnt bei Testosteron Depot-Zubereitungen bei 632 mg. Bei Trenbolon ist die nicht geringe Menge ab 150 mg erreicht, bei Nandrolon schon bei 45 mg.

Strafbarkeit der Einnahme von Doping-Mitteln

Eine entscheidende Neuregelung des AntiDopG ist das Verbot des Selbstdopings. Wer Dopingmittel einnimmt, um sich einen Vorteil in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen, macht sich strafbar. Weiterlesen