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Nicht geringe Menge eines Dopingmittels – Testosteron

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob mit einem Beschluss vom 30.08.2022 (BGH 5 StR 153/22) ein Urteil des Landgerichts Berlin teilweise auf. Das Landgericht hatte einen Angeklagten wegen einer Straftat nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 2 Abs. 3 AntiDopG wegen des Besitz von Dopingmitteln verurteilt. Weil der Besitz von Dopingmitteln zum Eigendoping nach dieser Vorschrift nur dann strafbar ist, wenn der Grenzwert der nicht geringen Menge überschritten ist, kommt es darauf an, die Wirkstoffmenge genau zu bestimmen. Dabei ist dem Landgericht ein Fehler unterlaufen.

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BGH: Die Wirkstoffmenge im Doping-Mittel ist entscheidend

Der Bundesgerichtshof erklärt die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge für fehlerhaft:

Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen [den Vorwurf des Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge] indessen nicht. Danach enthielt die im Kühlschrank des Angeklagten aufgefundene Ampulle insgesamt 92 +/- 5,5 mg/ml also insgesamt mindestens 711,03 mg (86,5 mg/ml * 8,22 ml) Testosteronpropionat. Die nicht geringe Menge Testosteron ist in der Anlage zur DmMV in der Fassung vom 8. Juli 2016 (BGBl. 2016 I 1624) für sonstige Darreichungsformen mit 632 mg festgesetzt. Allerdings hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass in der DmMV jeweils die nicht geringe Menge für die freie Verbindung der betreffenden Stoffe ausgewiesen ist […]. Ausgehend hiervon ist der Anteil an freien Steroiden vorliegend unter Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors von 0,837 (vgl. https://www.dshskoeln.de/institutfuerbiochemie/dopingsubstanzen/ dopinglexikon/d/dopingmittelmengenverordnungumrechnungstabelle/) mit 595,13 mg zu veranschlagen.

Die nicht mehr geringe Menge des Wirkstoffs wurde damit nicht erreicht. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 2 Abs. 3 AntiDopG sind damit nicht erfüllt. Der Angeklagte wurde deshalb von diesem Vorwurf freigesprochen.

Die genaue Feststellung der Wirkstoffmenge ist auch dann notwendig, wenn sie nicht die Voraussetzung für die Strafbarkeit des Umgangs mit Dopingmitteln ist. Wie im Betäubungsmittelrecht kommt es im Doping-Strafrecht auf die Wirkstoffmenge auch entscheidend für die Strafzumessung an. Das hat der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 19.05.2022 (3 StR 322/21) klargestellt. Eine Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier: Aktuelle Rechtsprechung zum Handeltreiben mit Dopingmitteln

AntiDopG: Strafbarkeit des Umgangs mit Dopingmitteln

Das „Gesetz gegen Doping im Sport“ kurz das Anti-Doping-Gesetz ( AntiDopG ) wurde am 10.12.2015 vom Bundestag beschlossen. Kurz darauf ist es am 18.12.2015 in Kraft getreten. Die neueste Änderung des Anti-Doping-Gesetz gilt seit dem 1.7.2017.

Verbotener Umgang mit Doping-Mitteln

Das Anti-Doping-Gesetz verbietet die unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden. Daneben ist Athleten das Selbstdoping, also die Einnahme von Dopingmitteln verboten.

Außerdem sind nach dem Anti-Doping-Gesetz zum Beispiel folgende Handlungen verboten: Die Herstellung, der Handel, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Dopingmitteln bei anderen. Strafbar macht sich auch, wer Dopingmittel einnimmt, um sich einen Vorteil in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen. Verstöße gegen die genannten Verbote sind nach § 4 AntiDopG strafbar.

Ebenfalls verboten und deswegen nach § 4 AntiDopG strafbar sind der Erwerb, also der Kauf, der Besitz oder die Einfuhr von Dopingmitteln. Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass dies Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport geschieht und es sich um eine nicht geringe Menge Dopingmittel handelt.

Die Dopingmittel, die unter das Verbot fallen, sind abschließend in der dem Anti-Doping-Gesetz beigefügten Anlage aufgezählt. Wann eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, ist in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung geregelt. Die nicht geringe Menge beginnt bei Testosteron Depot-Zubereitungen bei 632 mg. Bei Trenbolon ist die nicht geringe Menge ab 150 mg erreicht, bei Nandrolon schon bei 45 mg.

Strafbarkeit der Einnahme von Doping-Mitteln

Eine entscheidende Neuregelung des AntiDopG ist das Verbot des Selbstdopings. Wer Dopingmittel einnimmt, um sich einen Vorteil in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen, macht sich strafbar. Weiterlesen

Anti-Doping-Gesetz: Neuregelung der Strafbarkeit des Umgangs mit Dopingmitteln

Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) war der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln nur dann strafbar, wenn es um nicht geringe Mengen ging. Das Anti-Doping-Gesetz sieht nun eine Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln ohne mengenmäßige Beschränkung vor, wenn sie dem Selbstdoping von Leistungssportlern dienen sollen. Weitere Voraussetzung ist, dass die sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports durch ihre „sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang“ verschaffen wollen oder „als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen“ unterliegen.

Das Anti-Doping-Gesetz richtet sich nicht nur an Leistungssportler

Für Personen, die keine Leistungssportler sind, regelt das Anti-Doping-Gesetz die Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringen Mengen. Was eine nicht geringe Menge ist, wird für jedes Dopingmittel in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung festgelegt. Weitere Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass der Erwerb oder Besitz zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport erfolgen. Die Dopingmittel müssen also der Leistungssteigerung im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten dienen. Es kommt dabei nicht darauf an, Weiterlesen

Anti-Doping-Gesetz: Selbstdoping strafbar

Um Doping im Sport effektiver zu bekämpfen, hat der Bundestag im Herbst 2015 das Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG) verabschiedet. Seit dem 18.12.2015 ist es nun in Kraft. Darin findet sich erstmals ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdoping und den Umgang mit Dopingmitteln. Die Gesetzesbegründung bezeichnet dies als Kern der Neuausrichtung der Dopingbekämpfung und begründet sie damit, so die Integrität des Sports zu schützen.

Neu: Selbstdoping ist strafbar

Bisher war vor allem der Umgang mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings bei anderen strafbar. Damit waren Ärzte, Trainer und Betreuer Adressaten des Dopingstrafrechts. Mit dem AntiDopG gerät auch der Athlet selbst in den Fokus der Strafverfolger. Der Athlet macht sich strafbar, wenn er Dopingmittel einnimmt oder Dopingmethoden anwendet, das so genannte Selbstdoping, und dabei die Absicht hat, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 7 AntiDopG.

Ebenfalls strafbar macht sich derjenige, der in Deutschland gedopt bei Wettbewerben des organisierten Sports antritt. Weiterlesen