Betäubungsmitteldelikte

Rechtsanwalt für Strafrecht: Schwerpunkt Betäubungsmitteldelikte und Drogenstrafrecht

DrogenstrafrechtIm Drogenstrafrecht stellt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nahezu jeden Umgang mit Betäubungsmitteln als Betäubungsmitteldelikt unter Strafe. Mit den Regelungen des Betäubungsmittelgesetz folgt der deutsche Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen (inbesondere der Suchtstoffkonvention von 1971 und dem Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen von 1988), jede Verwendung von Betäubungsmitteln außerhalb der Medizin und Forschung zu verbieten.

Bei der Verfolgung von Straftaten aus dem Bereich des Drogenstrafrechts stehen den Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsmethoden zur Verfügung, die erheblich in die Rechte des Betroffenen eingreifen und als enorm belastend empfunden werden. Dazu gehören die Überwachung von Telefongesprächen, langfristige Observationen, Hausdurchsuchungen, der Einsatz verdeckter Ermittler sowie vorläufige Festnahmen und anschließende Untersuchungshaft.

Verstoß gegen das BtMG – Straftaten des § 29 BtMG

Die häufigsten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz werden in § 29 BtMG unter Strafe gestellt. Der § 29 BtMG regelt den allgemeinen Umgang mit verbotenen Betäubungsmitteln. Verboten sind der Anbau, die Herstellung, das Handeltreiben, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Veräußerung, die Abgabe, das Inverkehrbringen, der Erwerb, der Besitz und das unerlaubte Verschreiben, Verabreichen oder Überlassen, sofern dazu keine Erlaubnis besteht. Bei einem Verstoß gegen den § 29 BtMG droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

nicht geringe Menge im Betäubungsmittelstrafrecht

Bei Straftaten, bei denen es um eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel geht, liegt die Mindeststrafe regelmäßig bei einem Jahr. Beim Umgang mit nicht geringen Mengen sieht man sich als Betroffener im Betäubungsmittelstrafrecht deshalb schnell mit dem Vorwurf eines Verbrechens konfrontiert. Wird gewerbsmäßig oder bandenmäßig mit Betäubungsmitteln gehandelt, liegt die Mindeststrafe schon bei zwei Jahren. Nicht weniger als fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen demjenigen, der bewaffnet mit Drogen handelt.

Wichtigen Einfluss auf die Strafzumessung haben Art und Menge des oder der Betäubungsmittel, die Umstände der konkreten Tathandlung und die Lebensumstände und Vorstrafen des Beschuldigten.

Weitere denkbare Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das BtMG sind Berufsverbote, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder ein Entzug der Fahrerlaubnis.

Hintergrund der Verbote des § 29 BtMG

Das BtMG wird von der Auffassung geprägt, dass der Konsum von Betäubungsmitteln zum einen den Konsumenten gefährdet, weil er süchtig werden kann und irreversible gesundheitliche Beeinträchtigungen riskiert.

Zum anderen geht von einem Betäubungsmittelkonsumenten ein Gefährdungspotential für Dritte aus, wenn er berauscht am Straßenverkehr teilnimmt, schwere Maschinen oder Fahrzeuge am Arbeitsplatz bedient oder führt oder Pflichten gegenüber seinen Kindern vernachlässigt.

minderschwere Fälle und Absehen von der Verfolgung, § 31a BtMG

Nicht jeder Umgang mit Betäubungsmitteln hat das selbe Gefährdungspotential und von Betäubungsmittel, die der Täter lediglich zum (straflosen) Eigenverbrauch in geringer Menge beispielsweise besitzt, sind die vom BtMG geschützten Rechtsgüter nicht im gleichen Maß gefährdet wie von der Weitergabe oder dem Handel mit Betäubungsmitteln. Vor diesem Hintergrund werden die beschriebenen zum Teil drastischen Rechtsfolgen abgemildert durch die Einführung von minder schwerden Fällen, die den Strafrahmen reduzieren und der Möglichkeit in Fällen, in denen es um Eigenkonsum geht ganz von der ansonsten obligatorischen Strafverfolgung auszunehmen,

Danach ist klar: Je früher in Verfahren im Drogenstrafrecht ein Strafverteidiger beauftragt wird desto nachhaltiger kann er die Rechte des Betroffenen wahrnehmen und den Gang des Verfahrens beeinflussen. Wird gegen Sie ein Strafverfahren wegen eines Betäubungsmitteldelikts geführt, sollten Sie nicht zögern und einen Strafverteidiger beauftragen. Dafür stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.