Durchsuchung

Hausdurchsuchung im Ermittlungsverfahren

Foto: B. Muschard

Foto: B. Muschard

Die Durchsuchung, beispielsweise eine Hausdurchsuchung, gehört zu den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, die den Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren zur Verfügung stehen. Die Durchsuchung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen des Beschuldigten oder Dritten wird in Strafverfahren routinemäßig durchgeführt, um Beweismittel sicherzustellen.

Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen der Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO und bei anderen Personen, § 103 StPO. Soll bei bei Personen durchsucht werden, die einer Straftat nicht verdächtig sind, gelten strengere Voraussetzungen. Bei ihnen kann nur durchsucht werden, wenn aufgrund feststehender Tatsachen damit gerechnet werden kann, dass bestimmte Beweismittel bei ihnen gefunden werden.

Soll beim Beschuldigten durchsucht werden, ist Voraussetzung, dass aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck (Sicherstellung von Beweismitteln) erreicht werden kann.

Bestehen etwa Anhaltspunkte dafür, dass eine Person mit Drogen handelt, also verdächtig ist Betäubungsmitteldelikte zu begehen, liegt es für die Ermittlungsbehörden nahe, dass sich Drogen, Geld und sog. Händlerutensilien in vom Verdächtigen genutzten Räumen finden lassen. In den meisten Fällen werden die Wohnung des Verdächtigen und weitere von ihm genutzte Räume dann durchsucht.

Durchsuchungsbeschluss

Die Maßnahme wird entweder aufgrund einer richterlichen Anordnung, dem sogenannten Durchsuchungsbeschluss durchgeführt, oder ausnahmsweise auf Anordnung des Staatsanwaltschaft wegen Gefahr in Verzug. Auch wenn der Betroffene Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses oder der staatsanwaltschaftlichen Anordnung hat, die Durchsuchung wird er nicht verhindern können.

Verhalten bei einer Hausdurchsuchung

Bewahren Sie Ruhe und nehmen Sie die Maßnahme möglichst gelassen hin. Sie sind nicht verpflichtet die Beamten zu unterstützen. Verzichten Sie vor Rücksprache mit einem Strafverteidiger darum auf Mitwirkung.

Machen Sie keine Angaben zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen! Raten Sie weiteren anwesenden Personen ruhig davon ab, Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Als Zeugen sind Dritte dazu nicht verpflichtet.

Behindern Sie die Beamten bitte nicht bei ihrer Arbeit. Solches Verhalten kann schnell als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und damit als Straftat gedeutet werden.

Noch während der Durchsuchung: Rechtsanwalt oder Strafverteidiger einschalten

Nehmen Sie Kontakt zu einem Strafverteidiger auf!

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Aus ihm ergibt sich wonach gesucht wird. Zusammen mit Ihrem Verteidiger sollten Sie überlegen, den Durchsuchungsbeamten die gesuchten Gegenstände herauszugeben.

Sollen für Ihren Geschäftsbetrieb wichtige Unterlagen oder Dokumente beschlagnahmt werden, machen Sie sich in Absprache mit den Durchsuchungsbeamten Kopien oder lassen Sie sich Kopien von diesen geben.

Widersprechen Sie der Sicherstellung der bei Ihnen gefundenen Gegenständen. Das wird zwar nicht verhindern, dass die Gegenstände mitgenommen werden, führt aber dazu, dass ein Richter die Beschlagnahme überprüft.