Internetstrafrecht

Rechtsanwalt für Strafrecht: Schwerpunkt Internetstrafrecht

InternetstrafrechtDas Internetstrafrecht umfasst Delikte des allgemeinen Strafrechts und des Nebenstrafrechts, die im Zusammenhang mit der Verbreitung des Internet eine neue Bedeutung erfahren haben.

Zum Internetstrafrecht zählen daher einerseits Äußerungsdelikte, auch Kundgabe- oder Beleidigungsdelikte genannt. Delikte dieser Art können in Internetforen aber auch in Blogs oder sonstigen Online-Veröffentlichungen begangen werden. Zu Ihnen gehören beispielsweise:

  • Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB
  • Beleidigung, § 185 StGB
  • üble Nachrede, § 186 StGB
  • Verleumdung, § 187 StGB

Hier werden die Rechte jedes einzelnen gegen Angriffe geschützt, die über das Internet begangen werden, z.B. in sozialen Medien, Internetforen oder Chatrooms.

Weiterhin zählen zum Internetstrafrecht Straftatbestände, die eine bestimmte Art der Nutzung von Computern unter Strafe stellen.

  • Computerbetrug, § 263a StGB
  • Ausspähen von Daten, § 202a StGB
  • Abfangen von Daten, § 202b StGB
  • Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, § 202c StGB
  • Datenveränderung, § 303a StGB
  • Computersabotage, § 303b StGB

Betrug im Internet

Im Online-Handel, z.B. über die Auktionsplattform eBay kommt es immer wieder zum Betrug, § 263 StGB, wenn bestellte und im Voraus bezahlte Waren nicht geliefert werden.

Ein Betrug liegt ebenfalls vor, wenn im Online-Handel gefälschte Markenartikel als Originalware angeboten werden. In solchen Fällen liegt zusätzlich eine Strafbarkeit des Anbieters nach den Strafvorschriften des Markengesetz (MarkenG) nahe. Strafbar sind nach dem Markengesetz folgende Handlungen:

  • Kennzeichenverletzung, § 143 MarkenG
  • Verletzung der Gemeinschaftsmarke, § 143a MarkenG
  • Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben, § 144 MarkenG

Urheberrechtsverletzungen im Internet

Weiterhin werden die Strafnormen des Urhebergesetz (UrhG) im Internet häufig verletzt. Die Möglichkeit, große Datenmengen in immer kürzerer Zeit zu übertragen macht das Internet anfällig für die Verletzung von Urheberrechten durch die rechtswidrige Verbreitung von Musik, Computerprogrammen und Filmen.

Strafvorschriften im Urhebergesetz sind zum Beispiel:

  • unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, § 106 UrhG
  • unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung, § 107 UrhG
  • unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte, § 108 UrhG
  • gewerbsmäßig unerlaubte Verwertung, § 108a UrhG
  • unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen, § 108b UrhG

Zwar wird das sogenannte Filesharing von den Rechteinhabern meist zivilrechtlich verfolgt und auf Strafanzeigen oder Strafanträge verzichtet. Das ändert aber nichts an der Strafbarkeit solcher Handlungen, so dass die Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen werden kann.