Jugendstrafrecht

Rechtsanwalt für Strafrecht Berlin: Schwerpunkt Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

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Jugendliche sind in der Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen. Dabei erkunden sie die Grenzen, die ihnen ihre Eltern und andere Autoritäten setzen. Es kommt nicht selten vor, dass Jugendliche dabei Grenzen gelegentlich auch überschreiten. Manche grenzverletzenden Verhaltensweisen brechen Gesetze. Dann gerät der Jugendliche mit seinem Verhalten in den Bereich der Kriminalität.

Der Gesetzgeber ist sich bewusst, dass die Entwicklung von Jugendlichen nicht immer gradlinig verläuft und Konflikte – auch mit dem Gesetz – manchmal Teil dieser Entwicklung sind. Deshalb wurde das Jugendstrafrecht als „Sonderstrafrecht für junge Täter“ geschaffen. Das Jugendstrafrecht will die Tat des straffällig gewordenen Jugendlichen in dessen bisherige Entwicklung einordnen und versucht, mit seiner Reaktion auf das strafbare Verhalten zu verhindern, dass es zukünftig zu weiteren Straftaten kommt. Anders als das Erwachsenenstrafrecht wird das Jugendstrafrecht deshalb vom Erziehungsgedanken geprägt.

Anwendung von Jugendstrafrecht

Wenn Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren Straftaten begehen, findet das Jugendstrafrecht uneingeschränkt Anwendung. Im Alter zwischen 18 und 21 Jahren gilt man im Strafrecht als Heranwachsender. Auf Heranwachsende wird das Jugendstrafrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet.

Verfahren im Jugendstrafrecht

Zuständig für die Verfolgung der Straftaten Jugendlicher ist die Staatsanwaltschaft. Sie führt in Jugenddezernaten Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende. In den Jugenddezernaten bearbeitet die Staatsanwaltschaft daneben auch Verfahren, in denen Jugendliche und Kinder Opfer von Straftaten Erwachsener wurden, sogenannte Jugendschutzsachen.

Für die Rechtsprechung sind die Jugendgerichte zuständig. Sie werden aus Abteilungen der Amtsgerichte und Kammern der Landgerichte gebildet. Einen eigenständigen Gerichtszweig für Straftaten Jugendlicher gibt es also nicht.

Neben Staatsanwaltschaft und Gericht ist die Jugendgerichtshilfe am Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende beteiligt. Die Jugendgerichtshilfe bringt gemäß § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG) die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Neben dem Verteidiger begleitet die Jugendgerichtshilfe den Jugendlichen im Strafverfahren.

Vorteile des Jugendstrafrechts

Die Anwendung von Jugendstrafrecht hat für den Betroffenen erhebliche Vorteile. Ziel des Jugendstrafrechts ist in erster Linie die Erziehung des jugendlichen Straftäters, nicht seine Bestrafung. Deshalb gelten die im Erwachsenenstrafrecht durch das Strafgesetzbuch festgelegten Mindeststrafen nicht. Im Jugendstrafrecht stehen der Justiz außerdem eine Reihe weiterer Sanktionen zur Verfügung, um angemessen auf das strafbare Verhalten des Jugendlichen reagieren zu können.

In § 5 JGG werden die Sanktionen in Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe eingeteilt. Dabei soll stets die Sanktion gewählt werden, die mit Blick auf die Persönlichkeit des Täters, die beste Chance auf seine Resozialisierung verspricht.

Auf Jugendstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt

Mit einem engagierten und mit den Besonderheiten dieses Rechtsgebiets vertrauten Rechtsanwalt oder Strafverteidiger an seiner Seite, hat der straffällig gewordene Jugendliche gute Chancen, für seinen Fehltritt nicht oder nur mild bestraft zu werden. Das gilt vor allem bei jugendtypischen Straftaten wie Diebstahl, Sachbeschädigung (Graffiti), Körperverletzung und Erschleichen von Beförderungsleistungen (Schwarzfahren), bei denen nicht selten sogar eine Verfahrenseinstellung möglich ist.

Aber auch bei Raub- und Erpressungsdelikten, wie Raub, räuberische Erpressung oder räuberischer Diebstahl, kann ein in Jugendstrafsachen erfahrener Rechtsanwalt oft erreichen, dass nur leichte Strafen verhängt werden.

Mit Jugendstrafrecht vertrauten Strafverteidiger beauftragen

Letztlich unterscheiden sich sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Hauptverhandlung im Jugendstrafrecht so erheblich von den übrigen Strafverfahren, dass die Beauftragung eines spezialisierten Strafverteidigers oder Rechtsanwalts dringend ratsam ist.

Sollten Sie Beratungsbedarf haben oder sich verteidigen lassen wollen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.