Archiv der Kategorie: Strafrecht

Dopingstrafrecht: Vorschlag zur Verschärfung aus Bayern

Zur Verschärfung des Dopingstrafrecht hat Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback am 17.03.2014 einen Entwurf für ein Sportschutzgesetz vorgestellt. Ziel des Gesetzes soll sein, Doping im Spitzensport mit dem Strafrecht zu erreichen und so zu bekämpfen. Insgesamt sei der Entwurf ein umfassendes und breit aufgestelltes Regelwerk zur Bekämpfung strafwürdigen Verhaltens im Sport, so Bausback.

Der Entwurf des „Gesetz zum Schutze der Integrität des Sports“ oder Sportschutzgesetz (SportSG) enthält folgende Verschärfungen bisher geltenden Dopingstrafrechts: | Weiterlesen…

Verdacht der Vorteilsannahme im öffentlichen Dienst rechtfertigt Kündigung

Spätestens als die Staatsanwaltschaft Hannover die Aufhebung seiner Immunität als Bundespräsident beantragt hat, um wegen des Verdachts der Vorteilsannahme ermitteln zu können, war Christian Wulff politisch erledigt. Folgerichtig trat er, der ranghöchste Mitarbeiter des öffentlichen Diensts in Deutschland, von seinem Amt zurück. Auch der Rest ist jüngste Geschichte: Das Ermittlungsverfahren mündete in einer Anklage. Im Hauptverfahren vor dem Landgericht Hannover wurde Christian Wulff vom Vorwurf der Vorteilsnahme freigesprochen.

Besteht der Verdacht der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) gegen einen Arbeitnehmer, der im öffentlichen Dienst an weniger prominenter Stelle arbeitet, drängt sich dem ein Rücktritt nicht unbedingt auf. Freiwillig dürfte er nur selten vorkommen. Scheinbar auch dann, wenn die Vorwürfe erwiesen sind. Wer in einer solchen Situation nicht geht, wird gegangen, mit einer fristlosen Kündigung. Zu Recht, findet das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg:

Außerordentliche Kündigung wegen Vorteilsannahme im öffentlichen Dienst

Es hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der bei der Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur schlicht entgegen nimmt, seinem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gibt. | Weiterlesen…

Arzneimittelstrafrecht: Gesetzentwurf gegen Doping im Sport

Mit schärferen Regelungen im Arzneimittelstrafrecht und im Strafgesetzbuch will der Bundesrat potenziellen Dopingsündern den Kampf ansagen.

Die Länderkammer legte einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/294) vor mit dem Ziel, die Dopingbekämpfung im Sport effektiver zu gestalten. Es handele sich um ein ernsthaftes Problem, dem nachdrücklich entgegen getreten werden müsse, heißt es in der Vorlage.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die entsprechende Verbotsregelung im Arzneimittelgesetz (AMG) auf den gewinnorientierten Handel und die dem Doping zugrunde liegenden Wirkstoffe zu erweitern. Ferner solle in das AMG der Tatbestand des „Dopingbetrugs“ aufgenommen werden. Demnach soll es verboten sein, „an berufssportlichen Wettkämpfen teilzunehmen, wenn der Berufssportler (…) Dopingmittel im Körper oder eine Methode zur Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen angewendet hat“.

Ferner sollen dem Gesetzentwurf zufolge die Strafobergrenze für Dopingdelikte von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben und der „Dopingbetrug“ in die Sanktion einbezogen werden. Wegen der schwierigen Beweislage „in dem nach außen abgeschotteten Milieu“ soll ferner eine Kronzeugenregelung eingeführt werden, „die einen Anreiz zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden bietet“. Schließlich soll im StGB der sogenannte „Vortatenkatalog der Geldwäsche“ um die im AMG einschlägig aufgeführten Straftaten erweitert werden.

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme, die Diskussion habe gezeigt, dass es beim neu formulierten Tatbestand des Dopingbetrugs „noch erhebliche Abgrenzungs- und Bestimmtheitsprobleme gibt, insbesondere mit Blick auf die Definition des „Berufssports“ sowie die Unterscheidung des (strafbaren) Einsatzes von Dopingmitteln im Wettkampf vom (straflosen) Einsatz im Training.“

Arzneimittelgesetz: Erwerb von Doping-Mitteln jetzt strafbar

Arzneimittelgesetz— Dieser Beitrag gibt die bis zum 1. Januar 2016 geltende Rechtslage wieder. Inzwischen sind die hier erwähnten Straftatbestände im Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) geregelt. Informationen zur aktuellen Rechtslage

Wie schon an anderer Stelle erläutert ist die Grundlage für die Bekämpfung von Doping im Sport das Dopinggesetz von 2007. Seitdem ist der Besitz von Substanzen für Doping beim Menschen in nicht geringer Menge verboten und wird gemäß § 95 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Erwerb von Dopingmitteln jetzt ebenfalls strafbar

Im Juni 2013 hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das die bestehenden Strafvorschriften im Arzneitmittelgesetz verschärft. Am 13. August 2013 ist es in Kraft getreten. Es regelt, dass nun bereits der Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringen Mengen zu Dopingzwecken strafbar ist. Wurde nämlich bisher zum Beispiel eine Sendung Anabolika aus dem Ausland vom Zoll abgefangen, konnte zwar deren Erwerb durch den Empfänger nachgewiesen werden. Strafbar hat er sich unter der alten Rechtslage aber nicht gemacht, weil die Dopingmittel beim Zoll blieben und damit nicht in seinen Besitz gelangten. | Weiter…