Anti-Doping-Gesetz: Selbstdoping strafbar

Um Doping im Sport effektiver zu bekämpfen, hat der Bundestag im Herbst 2015 das Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG) verabschiedet. Seit dem 18.12.2015 ist es nun in Kraft. Darin findet sich erstmals ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdoping und den Umgang mit Dopingmitteln. Die Gesetzesbegründung bezeichnet dies als Kern der Neuausrichtung der Dopingbekämpfung und begründet sie damit, so die Integrität des Sports zu schützen.

Neu: Selbstdoping ist strafbar

Bisher war vor allem der Umgang mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings bei anderen strafbar. Damit waren Ärzte, Trainer und Betreuer Adressaten des Dopingstrafrechts. Mit dem AntiDopG gerät auch der Athlet selbst in den Fokus der Strafverfolger. Der Athlet macht sich strafbar, wenn er Dopingmittel einnimmt oder Dopingmethoden anwendet, das so genannte Selbstdoping, und dabei die Absicht hat, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 7 AntiDopG.

Ebenfalls strafbar macht sich derjenige, der in Deutschland gedopt bei Wettbewerben des organisierten Sports antritt. Weiterlesen

Anti-Doping-Gesetz vom Bundeskabinett verabschiedet

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Anti-Doping-Gesetz beschlossen. Nach Beratung im Bundestag soll es noch in diesem Jahr verabschiedet werden und damit in Kraft treten.

Das Gesetz soll zum einen dem illegalen Handel mit Dopingmittel begegnen, der, so der Gesetzesentwurf, „inzwischen eine alarmierende Dimension erreicht“ hat und sich organisierter Vertriebswege und Händlerstrukturen bedient, die denen im organisierten Rauschgifthandel vergleichbar seien. Zum anderen soll Selbstdoping von Leistungssportlern vor Wettbewerben zukünftig unter Strafe stehen. Der Erwerb und Besitz auch geringer Mengen von Dopingmitteln soll ebenfalls strafbar sein, wenn Selbstdoping mit diesen Mitteln beabsichtigt ist. Dies gilt allerdings ausschließlich für Spitzensportler des organisierten Sports. Sie sollen effektiver verfolgt und für ihren Missbrauch von Dopingmitteln auch außerhalb der Sportgerichtsbarkeit bestraft werden können. So werde die Integrität des organisierten Sports zukünftig wirksamer geschützt. Das Anti-Doping-Gesetz bündelt dazu Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung und erweitert sie um neue Straftatbestände.

Die bisher im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelten strafbewehrten Verbote werden zu diesem Zweck um neue Tatbegehungsweisen erweitert. Strafbar werden soll zukünftig der Umgang mit Dopingmitteln im Sinne von „herstellen“, „Handel treiben“, „veräußern“, „abgeben“ und „in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen“. Diese neuen Tatbestandsmerkmale finden sich genauso formuliert im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und betreffen vor allem die Abgeberseite des Handels mit Dopingmitteln.

Keine Änderung ergibt sich bei den Strafandrohungen. Die Strafrahmen, auch für die neuen Begehungsweisen, entsprechen denen des § 95 Abs. 1 AMG und sehen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Im Anti-Doping-Gesetz wird zudem der bisherige § 95 Abs. 3 AMG erweitert. Neben den dort geregelten Begehungsweisen soll zukünftig als besonders verwerflich und sozialschädlich die Abgabe oder das Verschreiben eines Dopingmittels an eine Person unter 18 Jahre sowie die Anwendung einer Dopingmethode bei Minderjährigen bestraft werden. Gesetzestechnisch führen die im Vergleich zu § 95 Abs. 3 AMG neu formulierten Strafschärfungen des Anti-Doping-Gesetzes dazu, dass es sich bei den dort beschriebenen Verhaltensweisen nun um Verbrechen handelt.

Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgehoben

Damit bin ich spät dran: Der 3. Strafsenat des BGH hat – ohne Richter Mayer – die Verurteilung des Landgericht Frankfurt am Main wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, § 89a StGB, aufgehoben. Dazu wurde die folgende Presserklärung veröffentlicht.

„Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem dieses gegen den Angeklagten u.a. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt hat, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. | Weiterlesen…

Besorgnis der Befangenheit zu Gunsten des Angeklagten

Kommende Woche, am 27.03.2014, befasst sich der 3. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Bundesgerichtshofs erstmals in einer Revisionsentscheidung mit der im Jahre 2009 in das Strafgesetzbuch eingefügten Strafvorschrift des § 89a StGB.

In der Instanz hat das Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Das Landgericht war der Auffassung, der Angeklagte habe Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt gehegt. Er habe sich entschlossen, eine Sprengvorrichtung herzustellen, und setzte dieses Vorhaben in die Tat um. Einen konkreten Einsatzzeitpunkt und –ort habe er für die Sprengvorrichtung nicht bestimmt; sein Vorsatz soll jedoch gewesen, die Vorrichtung in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen und dadurch eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu töten. Als er Leuchtkugeln aus Feuerwerkskörpern zerkleinerte und mit weiteren Substanzen vermischte, sei es zu einer Explosion gekommen, bei der er Verbrennungen erlitt und Sachschaden entstand.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, § 89a StGB sei verfassungswidrig. Zudem beanstandet er die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. | Weiterlesen…