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Anti-Doping-Gesetz: Selbstdoping strafbar

Um Doping im Sport effektiver zu bekämpfen, hat der Bundestag im Herbst 2015 das Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG) verabschiedet. Seit dem 18.12.2015 ist es nun in Kraft. Darin findet sich erstmals ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdoping und den Umgang mit Dopingmitteln. Die Gesetzesbegründung bezeichnet dies als Kern der Neuausrichtung der Dopingbekämpfung und begründet sie damit, so die Integrität des Sports zu schützen.

Neu: Selbstdoping ist strafbar

Bisher war vor allem der Umgang mit Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings bei anderen strafbar. Damit waren Ärzte, Trainer und Betreuer Adressaten des Dopingstrafrechts. Mit dem AntiDopG gerät auch der Athlet selbst in den Fokus der Strafverfolger. Der Athlet macht sich strafbar, wenn er Dopingmittel einnimmt oder Dopingmethoden anwendet, das so genannte Selbstdoping, und dabei die Absicht hat, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 7 AntiDopG.

Ebenfalls strafbar macht sich derjenige, der in Deutschland gedopt bei Wettbewerben des organisierten Sports antritt. Weiterlesen

Arzneimittelstrafrecht: Gesetzentwurf gegen Doping im Sport

Mit schärferen Regelungen im Arzneimittelstrafrecht und im Strafgesetzbuch will der Bundesrat potenziellen Dopingsündern den Kampf ansagen.

Die Länderkammer legte einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/294) vor mit dem Ziel, die Dopingbekämpfung im Sport effektiver zu gestalten. Es handele sich um ein ernsthaftes Problem, dem nachdrücklich entgegen getreten werden müsse, heißt es in der Vorlage.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die entsprechende Verbotsregelung im Arzneimittelgesetz (AMG) auf den gewinnorientierten Handel und die dem Doping zugrunde liegenden Wirkstoffe zu erweitern. Ferner solle in das AMG der Tatbestand des „Dopingbetrugs“ aufgenommen werden. Demnach soll es verboten sein, „an berufssportlichen Wettkämpfen teilzunehmen, wenn der Berufssportler (…) Dopingmittel im Körper oder eine Methode zur Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen angewendet hat“.

Ferner sollen dem Gesetzentwurf zufolge die Strafobergrenze für Dopingdelikte von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben und der „Dopingbetrug“ in die Sanktion einbezogen werden. Wegen der schwierigen Beweislage „in dem nach außen abgeschotteten Milieu“ soll ferner eine Kronzeugenregelung eingeführt werden, „die einen Anreiz zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden bietet“. Schließlich soll im StGB der sogenannte „Vortatenkatalog der Geldwäsche“ um die im AMG einschlägig aufgeführten Straftaten erweitert werden.

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme, die Diskussion habe gezeigt, dass es beim neu formulierten Tatbestand des Dopingbetrugs „noch erhebliche Abgrenzungs- und Bestimmtheitsprobleme gibt, insbesondere mit Blick auf die Definition des „Berufssports“ sowie die Unterscheidung des (strafbaren) Einsatzes von Dopingmitteln im Wettkampf vom (straflosen) Einsatz im Training.“

BGH entscheidet über Strafbarkeit des Vertriebs von Anabolika zu Dopingzwecken

Der Bundesgerichthof hatte über die Revisionen zweier Angeklagter gegen ihre Verurteilung wegen Vertriebs von Anabolika an Bodybuilder und Kraftsportler zu entscheiden.

Im ersten Fall hatte der Angeklagte von Bulgarien aus nach Bestellungen im Internet Ampullen und Tabletten gegen Vorkasse an Besteller in Deutschland verschickt. Diese Präparate enthielten zum Teil die der Aufmachung entsprechenden anabol-androgenen Steroide, zum Teil andere, zum Teil aber auch gar keine Wirkstoffe (sogenannte Placebos). Die Sendungen wurden jeweils am inländischen Zielflughafen von der Zollbehörde sichergestellt.
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