Arzneimittelgesetz: Erwerb von Doping-Mitteln jetzt strafbar

Arzneimittelgesetz— Dieser Beitrag gibt die bis zum 1. Januar 2016 geltende Rechtslage wieder. Inzwischen sind die hier erwähnten Straftatbestände im Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) geregelt. Informationen zur aktuellen Rechtslage

Wie schon an anderer Stelle erläutert ist die Grundlage für die Bekämpfung von Doping im Sport das Dopinggesetz von 2007. Seitdem ist der Besitz von Substanzen für Doping beim Menschen in nicht geringer Menge verboten und wird gemäß § 95 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Erwerb von Dopingmitteln jetzt ebenfalls strafbar

Im Juni 2013 hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das die bestehenden Strafvorschriften im Arzneitmittelgesetz verschärft. Am 13. August 2013 ist es in Kraft getreten. Es regelt, dass nun bereits der Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringen Mengen zu Dopingzwecken strafbar ist. Wurde nämlich bisher zum Beispiel eine Sendung Anabolika aus dem Ausland vom Zoll abgefangen, konnte zwar deren Erwerb durch den Empfänger nachgewiesen werden. Strafbar hat er sich unter der alten Rechtslage aber nicht gemacht, weil die Dopingmittel beim Zoll blieben und damit nicht in seinen Besitz gelangten.

Der geänderte § 6a Arzneimittelgesetz und die korrespondierende Strafvorschrift in § 95 Arzneimittelgesetz schließen diese Strafbarkeitslücke. Sie lauten nun wie folgt:

§ 6a Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport
(1) Es ist verboten, Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 1 zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden, sofern ein Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.
[…]

(2a) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu erwerben oder zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll.
[…]

§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
[…]

2b. entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff erwirbt oder besitzt,
[…]

Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz: Erwerb von Dopingmitteln

Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz wegen des Besitzes, Erwerbs, Inverkehrbringens, Verschreibens oder Anwendens von Anabolika oder anderen Dopingmitteln vorgeworfen, sollten Sie sich mit mir in Verbindung zu setzen.