Verkehrsstrafrecht

Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht2Im Verkehrsstrafrecht werden Straftaten geahndet, die Bezug zum Verkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund haben. Die entsprechenden Tatbestände des Verkehrsstrafrechts finden sich beispielsweise im Strafgesetzbuch (StGB), im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und im Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG).

Delikte im Verkehrsstrafrecht

Typische Delikte im Straßenverkehrsstrafrecht sind

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht), § 142 StGB
  • Trunkenheit im Verkehr, Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten, § 316 StGB
  • Vollrausch, § 323a StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
  • Nötigung im Straßenverkehr, § 240 StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahren trotz Fahrverbot, § 21 StVG
  • Kennzeichenmissbrauch, § 22 StVG
  • Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz, § 6 PflVG

Wie auch sonst im Strafrecht stehen bei Verkehrsdelikten als Reaktion Geldstrafe und Freiheitsstrafe zur Verfügung. Weitere Folgen einer Verkehrsstraftat können die Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Verlängerung der Probezeit und ein Eintrag im Verkehrszentralregister sein (Punkte in Flensburg) sein.

Insbesondere dann, wenn dem Betroffenen eine Verkehrsstraftat nachgewiesen werden kann, muss bei der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass der Betroffene seinen Führerschein behalten oder möglichst schnell zurückerhalten kann.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

Wie stets im Strafrecht gilt auch im Verkehrsstraftat: Belasten Sie sich nicht selbst. Machen Sie deshalb gegenüber der Polizei keine Angaben zu den Vorwürfen. Ohne Aktenkenntnis sollten auch gegenüber der Staatsanwaltschaft keine Angaben gemacht werden. Nehmen Sie stattdessen Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. Der wird Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob die erhobenen Vorwürfe überhaupt rechtlich zutreffen und ob Ihnen mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln ein Fehlverhalten nachweisbar ist. Erst dann, nach Akteneinsicht und einer Beratung zu Ihrem konkreten Fall, sollten Sie in Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt entscheiden, ob Angaben zur Sache gemacht werden oder Sie besser von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen.

Sollten Sie Beratungsbedarf im Verkehrsstrafrecht haben oder verteidigt werden wollen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.