Durchsuchung

Hausdurchsuchung im Ermittlungsverfahren

Foto: B. Muschard

Foto: B. Muschard

Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen der Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO und bei anderen Personen, § 103 StPO. Soll bei bei Personen durchsucht werden, die einer Straftat nicht verdächtig sind, gelten für die Durchsuchung strengere Voraussetzungen. Bei ihnen kann nur durchsucht werden, wenn aufgrund feststehender Tatsachen damit gerechnet werden kann, dass auch bestimmte Beweismittel gefunden werden.

Soll beim Beschuldigten durchsucht werden, ist Voraussetzung, dass aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck (Sicherstellung von Beweismitteln) erreicht werden kann.

Bestehen etwa Anhaltspunkte dafür, dass eine Person mit Drogen handelt, also verdächtig ist Betäubungsmitteldelikte zu begehen, liegt es für die Ermittlungsbehörden nahe, dass sich Drogen, Geld und sog. Händlerutensilien in vom Verdächtigen genutzten Räumen finden lassen. In den meisten Fällen werden die Wohnung des Verdächtigen und weitere von ihm genutzte Räume oder auch Fahrzeuge dann durchsucht.

Durchsuchungsbeschluss

Die Maßnahme wird entweder aufgrund einer richterlichen Anordnung, dem sogenannten Durchsuchungsbeschluss durchgeführt, oder ausnahmsweise auf Anordnung des Staatsanwaltschaft wegen Gefahr in Verzug. Auch wenn der Betroffene Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses oder der staatsanwaltschaftlichen Anordnung hat, die Durchsuchung wird er nicht verhindern können.

Verhalten bei einer Hausdurchsuchung

Bewahren Sie Ruhe und nehmen Sie die Maßnahme möglichst gelassen hin. Sie sind nicht verpflichtet die Beamten zu unterstützen. Verzichten Sie vor Rücksprache mit einem Strafverteidiger darum auf Mitwirkung.

Machen Sie keine Angaben zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen! Raten Sie weiteren anwesenden Personen ruhig davon ab, Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Als Zeugen sind Dritte dazu nicht verpflichtet. Reduzieren die Kommunikation mit der Polizei insgesamt auf ein Minimum – kein Smalltalk!

Behindern Sie die Beamten bitte nicht bei ihrer Arbeit. Solches Verhalten kann schnell als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und damit als Straftat gedeutet werden.

Noch während der Durchsuchung: Rechtsanwalt oder Strafverteidiger einschalten

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Aus ihm ergibt sich, wonach gesucht wird.

Nehmen Sie Kontakt zu einem Strafverteidiger auf! Sie haben das Recht, jederzeit einen Anwalt zu kontaktieren und sich beraten zu lassen. Besprechen Sie mit Ihrem Anwalt, ob die gesuchten Beweismittel freiwillig herausgegeben werden können. So können Sie die Durchsuchung schnell beenden und eventuelle Zufallsfunde vermeiden.

Sollen für Ihren Geschäftsbetrieb wichtige Unterlagen oder Dokumente beschlagnahmt werden, machen Sie sich in Absprache mit den Durchsuchungsbeamten Kopien oder lassen Sie sich Kopien von diesen geben.

Widersprechen Sie der Sicherstellung der bei Ihnen gefundenen Gegenständen. Das wird zwar nicht verhindern, dass die Gegenstände mitgenommen werden, führt aber dazu, dass ein Richter die Beschlagnahme überprüft.