Kinderpornografie, Besitz kinderpornografischer Schriften

Kinderpornografie

Der Begriff Kinderpornografie bezeichnet im deutschen Strafrecht die sanktionierte Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern. Die entsprechenden Verbotsvorschrift findet sich in § 184b des Strafgesetzbuchs (StGB). Seit 2008 wird die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz pornografischer Inhalte unter Strafe gestellt, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche) zum Gegenstand haben (§ 184c StGB, Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte).

Was sind pornografische Schriften?

Kinderpornografie

Für beide Strafnormen ist der Begriff der Pornografie entscheidend. Eine Darstellung ist laut Bundesgerichtshof (BGH) als pornografisch anzusehen, „wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt“ (BGHSt 37, 55).

Daran anknüpfende werden unter Kinderpornografie pornografische Darstellungen verstanden, die sexuelle Handlungen von und an Kindern unter 14 Jahren zeigen. Kinderpornografisch ist auch die Darstellung sexueller Handlungen eines Kindes an sich selbst oder anderen Kindern. So genannte Posing-Darstellungen sind vom Tatbestand erfasst, soweit eine aktive Handlung des Kindes erkennbar ist, wie z.B. Einnehmen bestimmter Körperhaltungen.

Begriffe: Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von Kinderpornografie und Jugendpornografie

In § 184b StGB und § 184c StGB wird die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Inhalte verboten. Der Begriff „Inhalt“ umfasst nach § 11 Abs. 3 StGB Schriften, Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher.

Unter den in § 184b und § 184c StGB verbotenen Handlungen Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie und Jugendpornografie wird folgendes verstanden:

Die Verbreitung (§ 184b/c Abs. 1 Nr. 1 StGB) umfasst jede Weitergabe einer pornografischen Schrift an eine vom Täter nicht mehr individualisierbare Menge anderer Personen. Für das Verbreiten von Dateien kommt es nicht darauf an, ob sie beim Empfänger auf einem permanent z.B. Festplatte oder CD-ROM gespeichert wird. Es genügt, nach der Rechtsprechung des BGH, dass die Datei auf dem Rechner eines Nutzers im Arbeitsspeicher angekommen ist.

Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 184b/c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt unter anderem vor, wenn kinder- bzw. jugendpornografische Darstellungen im Internet veröffentlicht werden, insbesondere auf Homepages, aber auch, wenn sie in geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden.

Besitz kinderpornografischer Schriften

Der Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Darstellungen, § 184 b/c Abs. 3 StGB, bzw. die Besitzverschaffung, ist strafbar, wenn ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wird. Nach dem Sinn dieser Vorschriften werden nach der Rechtsprechung des BGH auch Darstellungen einer „Scheinwirklichkeit“ erfasst, die nach dem Willen des Herstellers als solche gerade nicht erkennbar sein soll.

Sowohl § 184b StGB als auch § 184c StGB sind als Unternehmensdelikt ausgestaltet mit der Folge, dass eine Vorverlagerung der Strafbarkeit erreicht wird. Das heißt, dass sich beispielsweise bereits derjenige strafbar macht, der (erfolglos) versucht, in den Besitz entsprechender Darstellungen zu gelangen. Dabei kommt es nicht auf die dahinterstehende Motivation an. Vor dem Durchsuchen des Internets nach Kinderpornografie, um sie der Polizei zu melden, rate ich deshalb dringend ab.