Ihr Anwalt für Strafrecht
Als Strafverteidiger übernehme ich Ihre Verteidigung, vertrete und berate Sie – engagiert, unvoreingenommen und diskret. Ganz gleich, ob Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind, ein Strafbefehl gegen Sie ergangen ist oder bereits Anklage erhoben wurde.
Je eher, desto besser!
Je früher Sie sich beraten lassen, desto besser. Eine engagierte Strafverteidigung kann die Vorwürfe oft schon im Ermittlungsverfahren begrenzen oder das Verfahren zur Einstellung bringen. In geeigneten Fällen übernehme ich Ihr Mandat als Pflichtverteidiger.
Rechtsgebiete
Ich verteidige meine Mandanten insbesondere, aber nicht ausschließlich, in diesen Bereichen des Strafrechts:
Rechtsgebiete
In Deutschland ist es nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG) verboten, ein Dopingmittel – zum Beispiel Anabolika – herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, zu veräußern oder abzugeben. Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass das Dopingmittel ein in Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält. Als Strafverteidiger im Arzneimittelstrafrecht verteidige ich Sie z.B. bei Vorwürfen zu Erwerb oder Besitz von Dopingmitteln oder Anabolika wie Metandienon, Trenbolon, Nandrolon, Metenolon, Stanozolon, Testosteron und anderen.
Nach aktuellem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) steht nahezu jeder Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Bei der Verfolgung von Straftaten aus dem Bereich des Drogenstrafrechts stehen den Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsmethoden zur Verfügung, die erheblich in die Rechte des Betroffenen eingreifen und als enorm belastend empfunden werden. Dazu gehören die Überwachung von Telefongesprächen, langfristige Observationen, Hausdurchsuchungen, der Einsatz verdeckter Ermittler sowie vorläufige Festnahmen und anschließende Untersuchungshaft.
Als Strafverteidiger im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts verteidige ich Sie bei Vorwürfen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Umgangs mit nicht geringen Mengen im Betäubungsmittelstrafrecht.
Das Jugendstrafrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Jugendliche noch in der Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen befinden und in dieser Phase Grenzen erkunden, die ihnen seitens ihrer Eltern oder seitens des Gesetzgebers gestellt werden – was zu gelegentlichen Überschreitungen eben dieser Grenzen führen kann. Bricht ein Jugendlicher dabei geltende Gesetze, so kommt das Jugendstrafrecht zum Tragen. Dabei handelt es sich um ein „Sonderstrafrecht für junge Täter“, das vor allem darauf abzielt, dass es zukünftig zu weiteren Straftaten kommt. In diesem Sinne ist das Jugendstrafrecht von einem erzieherischen Gedanken geprägt.
Als Strafverteidiger im Jugendstrafrecht vertrete und verteidige ich Sie während und nach dem Strafverfahren. Ich bin mit den Besonderheiten dieses Rechtsgebiets vertraut und trete, wenn möglich, für die Abwendung einer Strafe oder eine milde Bestrafung für Jugendliche ein. Dies gilt im Besonderen für jugendtypische Straftaten wie Diebstahl, Sachbeschädigung (Graffiti), Körperverletzung und Erschleichen von Beförderungsleistungen (Schwarzfahren).
Das Sexualstrafrecht schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, also die Freiheit jedes einzelnen, über den Ort, die Zeit, die Form und die Partner sexueller Betätigung frei zu entscheiden. Im Strafgesetzbuch ist das Sexualstrafrecht in verschiedenen Straftatbeständen geregelt, die sich grundsätzlich danach unterscheiden, ob das strafbare Verhalten eine Missbrauchshandlung (wie der sexuelle Missbrauch von Kindern) oder eine Zwangshandlung (wie die sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) darstellt.
Als Strafverteidiger im Bereich des Sexualstrafrechts verteidige ich Sie in Verfahren wegen…
- Sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
- Sexuellem Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB),
- Sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB),
- Sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB),
- Sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB),
- Sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB),
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) sowie
- Sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
Unter das allgemeine Strafrecht fallen alle Delikte, deren Strafbarkeit sich unmittelbar aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ergibt. Ich verteidige Sie gegen Vorwürfe aus allen strafrechtlichen Deliktsbereichen, unter anderem bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Beleidigung, Verleumdung, Mord, Totschlag, Fahrlässige Tötung, Körperverletzung oder gefährlicher Körperverletzung, Nachstellung (Stalking), Diebstahl, Unterschlagung, Raub und schwerem Raub, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung (auch Graffiti), Brandstiftung und anderen Vorwürfen.
Mandantenstimmen
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